§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Waldverein führt den Namen: Forstbetriebsgemeinschaft "Ostkreis Spremberg".
2. Er hat seinen Sitz in: 03130 Felixsee, Reuthener Waldstraße 42a, Landkreis Spree-Neiße.
3. Der Waldvereinist eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) gemäß §§16 ff. des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) in der jeweils geltenden
Fassung. Er ist gemäß § 18 BWaldG durch die oberste Forstbehörde des Landes Brandenburg anerkannt worden.
4. Der Waldverein ist eine juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gemäß § 22 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB)in der jeweils geltenden Fassung. Ihm ist durch die oberste Forstbehörde des Landes Brandenburg die Rechtsfähigkeit
gemäß § 22 BGB in Verbindung mit § 19 BWaldG verliehen worden.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Waldverein hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke
zu verbessern, Insbesondere sollen die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der
Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses und anderer Strukturmängel überwunden werden.
2. Der Waldverein hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben; b) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger
Forstprodukte;
c) Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
d) Reparatur von Wegen entsprechend den Möglichkeiten;
e) Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung, wenn dies durch den jeweiligen
Eigentümer beauftragt wird;
f) Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter Buchstaben b bis e zusammengefassten
Maßnahmen.
3. Der Waldverein führt die unter Abs. 1 und Abs. 2 genannten Maßnahmen für die Mitglieder parzellenscharf durch, d. h. bezogen auf das
jeweilige Grundstückseigentum bzw. die Nutzungsrechte des jeweiligen Mitglieds. Jedes Mitglied trägt die grundstücksbezogenen Kosten
der Maßnahmen und erhält die entsprechenden Nettoerlöse nach Abzug dergrund stücksbezogenen Kosten. Insbesondere verpflichtet sich
das Mitglied zur Andienung des zur Veräußerung bestimmten Holzes und sonstiger Forstprodukte auf den ihm gehörenden bzw. zur
Nutzung überlassenen Grundstücken (§ 4 Abs. 2 Buchst. c) der Satzung. Die Einzelheiten der durchzuführenden Maßnahmen sind mit dem
Mitglied vertraglich in der Weise zu regeln, dass das Mitglied Inhalt, Umfang und Kosten der jeweiligen Maßnahme im Einzelnen
nachvollziehen kann (Tranzparenzgebot).
4. Der Waldverein darf die Erzeugnisse der Mitglieder aus ihren Mitgliedsflächen weder als Eigenhändler noch als Kommissionär zum Verkauf
anbieten. Er ist im Auftrag der Mitglieder tätig.
5. Die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken bleiben unberührt.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Waldbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 4 LWaldG werden (Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte).
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Eine Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Die
Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres nach Beitritt gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
ein Jahr; sie ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären. Die Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Wenn Mitglieder ihre Pflichten wiederholt schuldhaft nicht erfüllen, können sie auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der
Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
a) Die beigetretenen Mitglieder einer aufgelösten Forstbetriebsgemeinschaft (Fusion) werden bei ununterbrochener Mitgliedschaft
nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren (Karenzzeit) den Mitgliedern, die bis zum entsprechenden Stichtag der FBG "Ostkreis
Spremberg" angehörten, gleichgestellt.
b) Waldbesitzer, die vorher nicht einer FBg angehörten und der FBG beitreten, erlangen volle Anteile am Vermögen der FBG mit
Ablauf einer Frist von 10 Jahren (Karenzzeit).
5. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, so haben die Erben die Möglichkeit, durch die schriftliche Erklärung des Beitritts Mitglied zu werden,
bei Erbengemeinschaften durch einen Vertreter; § 11 Abs. 3 dieser Satzung gilt sinngemäß.
6. Die Mitgliedschaft kann nicht zusammen mit dem Grundstück durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden; § 11 Abs. 3
dieser Satzung gilt sinngemäß. Der Erwerber hat die Möglichkeit, durch die schriftliche Beitrittserklärung Mitglied der FBG zu werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht,
a) an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, Anträge zu stellen und Anfragen zu richten;
b) die Einrichtungen und Gerätschaften des Waldvereins im Rahmen der Kapazitäten zu benutzen, sich an Veranstaltungen zu
beteiligen und an allen Vorteilen, die die FBG ihren Mitgliedern bietet, teilzuhaben;
c) die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, die Pläne für Einzelaufgaben und das
Mitgliederverzeichnis einzusehen;
d) Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit des Vereins zu machen, die vom Vorstand zu behandeln und zu
beantworten sind.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Belange des Waldvereins zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Zusammenschlusses abträglich ist;
b) den Bestimmungen der Satzung zu folgen sowie den Beschlüssen der Organe des Waldvereins nachzukommen, insbesondere die
beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige festgesetzte Entgelte pünktlich zu entrichten; bei Verzug von Zahlungen
werden kostendeckende Mahngebühren fällig;
c) das zur Veräußerung bestimmte Holz und sonstige Forstprodukte, die der Andienungspflicht unterliegen, über den Waldverein
vermarkten zu lassen;
d) bei allen Maßnahmen im Wald größtmögliche Rücksichtnahme auf seinen nachbarn zu nehmen.
§ 5
Vereinsstrafen
Bei einem schuldhaften vorsätzlichen Verstoß gegen wesentliche Mitgliedpflichten kann der Vorstand eine Vereinsstrafe bis zur Höhe von 500,00 Euro verhängen. Das Mitglied kann gegen die Vereinsstrafe gegenüber dem Vorstand binnen einer Frist von einem Monat die Einberufung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese kann die Vereinsstrafe aufheben oder mildern.
§ 6
Organe des Waldvereins
Organe des Waldvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten des Waldvereins durch Beschluss, soweit die Regelung nicht dem Vorstand
übertragen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder, des
Versammlungsleiters und der Rechnungsprüfer;
b) Bestellung, Art und Umfang der Geschäftsführung;
c) die Andienungspflicht bei der Vermarktung von Holz und sonstigen Forstprodukten;
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Entgelten;
e) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen von mehr als 5.000,00 Euro,
soweit diese Rechtsgeschäfte den Waldverein und nicht den Forstbetrieb der Mitglieder betreffen;
f) den jährlichen Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, den Jahres- und den Rechnungsprüfbericht und die Entlastung des Vorstandes und
des Geschäftsführers (§ 9 Abs. 7 der Satzung);
g) die Verwendung von Erträgen und Erlösen, soweit diese den Waldverein und nicht den Forstbetrieb der Mitglieder betreffen;
h) die Änderung der Satzung;
i) die Verfolgung von Rechtsansprüchen des Waldvereins gegen die Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu
bestellenden besonderen Vertreters;
j) die Aufnahme von Mitgliedern;
k) den Ausschluss von Mitgliedern;
l) die Grundsätze für den Einsatz von Angestellten und Arbeitern sowie eines Geschäftsführers;
m) die Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten mit einem Nettogeschäftswert (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) von
mehr als 5.000,00 Euro;
n) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von
mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird.
3. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens vier Wochen
zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 8
Abstimmungen und Wahlen; Mehrheitsverhältnisse
1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Gesamthandseigentümer und Miteigentümer können nur einheitlich
abstimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß, d. h. form- und fristgerecht, eingeladen wurde.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung;
Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
4. Beschlussfassungen über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen mit einer
Nettodarlehenssumme von mehr als 5.000,00 Euro gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. e) und über die Beschaffung und den Einsatz von Maschinen
und Geräten mit einem Nettogeschäftswert (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) von mehr als 5.000,00 Euro gemäß Buchst. n) bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
5. Beschlüsse über die Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen gefasst werden.
6. Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied oder ein Familienmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten
lassen. Der Vertreter darf jedoch unter Berücksichtugung der eigenen Stimmen nicht über mehr als 10 Stimmen verfügen.
7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung der Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Waldverein oder ein sonstiges Verfahren gegen ihn betrifft.
8. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen,
wenn der Vorstand oder mindestens 25 Prozent der bei der Beschlussfassung hierrüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
9. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so kann jeder Wahlberechtigte pro Mandat eine Stimme abgeben. Gewählt sind die
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
10. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist,
wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche
Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In
diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, die als Mandate neu zu
besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
11. Der Gewählte hat unverzüglich dem Waldverein gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 9
Vorstand, Geschäftsführung
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Buchhalter, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer. Die
Vereinigung zweier Vorstandsfunktionen in einer Person ist unzulässig.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig; eine Ersatzwahl erfolgt für den Rest der
Amtsperiode, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheidet.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden des Vorstandes oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, vertreten. Bei Zahlungsverpflichtungen muss der zweite Vertreter der Buchhalter sein.
4. Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einzuberufen. Er ist weiterhin einzuberufen, wenn mindestens zwei
Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Vorstandssitzung soll schriftlich, per Telefax oder E-Mail unter Einhaltung einer frist von einer
Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden; in dringenden Fällen kann die Einberufung auch telefonisch erfolgen,
wenn die Frist auf drei Tage (zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Sitzungstag) verkürzt werden.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei seiner
Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist
vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Waldvereins nach Maßgabe der satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Hierzu gehört insbesondere:
a) die Führung des Mitglieder- und Flächenverzeichnisses;
b) die Aufstellung des jährlichen Wirtschafts- bzw. Haushaltsplanentwurfes sowie des Jahresabschlusses des Waldvereins, soweit
diese Aufgabe nicht dem Geschäftsführer (Abs. 7) übertragen wird;
c) die Erarbeitung von Berichten und statistischen Auswertungen, soweit diese dem Waldverein und nicht den Forstbetrieb der
Mitglieder betreffen;
d) die Führung des Schriftverkehrs;
e) die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
f) die Einholung von Angeboten, die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen und die Anweisung von Zahlungen;
g) der Abschluss bzw. die Auflösung von Arbeits- und Dienstverträgen;
h) Vorschläge zu unterbreiten für die Festsetzung der Beiträge und Erstattungsbeträge;
i) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
j) Beschließen der jährlich durchzuführenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen und die Einholung der Zustimmung der
betreffenden Mitglieder;
k) Festlegung der Entgelthöhe für die Organisation der forstwirtschaftlichen Maßnahmen und für Wegeinstandsetzungsmaßnahmen;
l) Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder;
m) die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen;
n) die Veröffentlichung der beschlossenen Beiträge, Umlagen und sonstigen Entgelte.
7. Die Geschäftsführung oder teile davon können Dritten übertragen werden. Wenn und soweit der Vorstand einem Geschäftsführer im
Namen und für Rechnung der Forstbetriebsgemeinschaft die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte überträgt, ist er verpflichtet, diesen
zu überwachen und sich regelmäßig über die Geschäftsführung unterrichten zu lassen. Die Einzelheiten sind in einem
Geschäftsführervertrag (Dienstvertrag/Arbeitsvertrag) zu regeln.
§ 10
Ehrenamt, Ersatz von Auslagen; nebenberufliche Vorstandstätigkeit, Arbeitsverträge
1. Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.
2. Auslagen, die durch die Vorstandstätigkeit entstehen, werden auf Nachweis erstattet.
3. Wenn die Tätigkeit das übliche Maß (Mitgliedergespräche, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen) überschreitet, erhalten Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestlohnes. Der
Vorstandsvorsitzende und der Buchhalter werden über eine geringfügige Beschäftigung oder einen Arbeitsvertrag entlohnt.
§ 11
Finanzierung der Aufgaben
1. Der Waldverein kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge, Umlage und sonstige Entgelte für einzelne Dienstleistungen
erheben (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) BWaldG). Darüber hinaus kann der Waldverein seine Aufgaben durch staatliche Beihilfen
finanzieren.
2. Die Höhe des Beitragssatzes, der Umlagen und sonstigen Entgelte beschließt die MItgliederversammlung.
3. Scheidet ein Mitglied durch Kündigung oder Tod aus dem Waldverein aus, besteht kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.
Mit Ausschluss aus dem Waldverein entfällt jeglicher Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen. Die Mitgliederversammlung kann
Ausnahmen beschließen.
§ 12
Rechnungslegung, Entlastung
1. Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres
Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten.
2. Der Vorstand legt den Kassenbericht mit dem Kassenprüfbericht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
§ 13
Auflösung des Waldvereins
1. Im Falle der Auflösung des Waldvereins beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen
Vermögens.
2. Der amtierende Vorstand übernimmt die Auflösung (Liquidation) des Vereins gemäß § 48 BGB, soweit nicht besondere Liquidatoren durch
die Mitgliederversammlung bestellt werden.
3. Ist hierrüber kein Beschluss zustande gekommen, fällt das Vermögen des Waldvereins den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten
im Verhältnis ihrer Mitgliedszeit anteilig zu.
4. Sollte die FBG vor Ablauf der Karenzzeit von fünf bzw. zehn Jahren aufgelöst werden, dann fällt den unter diese Regelung fallenden
Mitgliedern ein entsprechender auf die Mitgliedsjahre bezogener Anteil des Vermögens der FBG zu. Es wird auf volle Jahre gerundet.
5. Für etwaige bei der Auflösung noch offenstehender Verbindlichkeiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 14
Salvadorische Klausel
Sollte sich eine einzelne Bestimmung dieser Satzung als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der
unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die den Sinn und Zweck der Unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben am nächsten kommt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung in Hornow am 18. Juli 2019 beschlossen.