Was ist eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)?

Die FBG ist eine wirtschaftlich tätige Selbsthilfevereinigung für Waldbesitzer. Sie ist eine juristische Person des Privatrechts nach § 16 Bundeswaldgesetz (BWaldG) in der Zusammenschlussform „Waldverein“. Die Anerkennung (§19 BWaldG) und Verleihung der Rechtsfähigkeit (§ 22 BGB) erfolgte durch das zuständige Ministerium des Landes Brandenburg. 


Welche Aufgaben hat die FBG?

  • Beratung und Schulung ihrer Mitglieder
  • Nutzung der Vorteile gemeinschaftlicher Waldbewirtschaftung
  • Holzeinschlag und Verkauf
  • Unternehmereinsatz
  • Fördermittelbeantragung und –abrechnung
  • Hilfeleistung bei Natur- und Forstschutz sowie Waldbrand 

Wie arbeitet die FBG?

In Unserer FBG erfolgt die Bewirtschaftung der Waldflächen parzellenscharf nach Flurstück und Eigentümer. Alle notwendigen forstwirtschaftlichen Arbeiten erfolgen auf der Grundlage von Beratungsgesprächen und einem Finanzierungsplan. Kosten und Erlöse werden mit jedem Waldbesitzer separat abgerechnet. Jeder Waldeigentümer entscheidet selbst, ob er die vorgeschlagenen Arbeiten auf seiner Waldfläche durchführen möchte. Besteht Einverständnis, handelt die Forstbetriebsgemeinschaft im Namen und auf Rechnung des Waldeigentümers. Die Eigentumsrechte des Waldbesitzers werden grundsätzlich nicht berührt.


Wer leitet die FBG?

Wichtigstes Organ der FBG ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Führung der laufenden Geschäfte.  Die Prüfung der Geschäftsunterlagen und der Jahresrechnung wird von Rechnungsprüfern durchgeführt.

Wer kann Mitglied der FBG werden?

Mitglied in der FBG kann jeder Waldbesitzer, Forstbetrieb oder landwirtschaftliche Betrieb sowie jede Kirchengemeinde, Kommune, Körperschaft oder Nutzungsberechtigte eines Waldgrundstückes im Mitgliedsbereich werden.

Wie finanziert sich die FBG?

Die FBG finanziert ihre Aufgaben durch Gebühren, Beiträge entsprechend der eingebrachten Flächengröße, Umlagen auf Holzverkäufe sowie Zuschüsse wie Fördermittel. Art und Höhe der Finanzierung der FBG werden auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

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